Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen eine Beratung im Sinne des 11. Sozialgesetz-Buches (SGB XI), § 37 in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
Im Rahmen der Pflegesachleistung können Sie die Häusliche Betreuung in Anspruch nehmen. Darunter können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung fallen, zum Beispiel spazierengehen oder vorlesen. Hier richten wir uns nach den Bestimmungen des SGB XI § 45